ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Zechner Lärchen-System-Holz GmbH
ATU72294849
Herbert Zechner, St. Peter 54, 9463 Reichenfels
www.zechner-laerche.at, office@zechner-laerche.at
Tel.: +43 (0) 4359 / 20 051, Mobil: +43 (0) 664 / 198 14 69
1. ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil jedes von der protokollierten Firma Zechner Lärchen-System-Holz GmbH (in der Folge „ZLSH“ genannt) gelegten Angebotes und jedes mit ZLSH abgeschlossenen Vertrages, es sei denn, Abweichungen hiervon werden ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
Allgemeine Bedingungen – welcher Art auch immer – des Vertragspartners (Käufers), die mit diesen AGB im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und sind rechtsunwirksam; ein konkludentes Anerkenntnis solcher allgemeinen Bedingungen ist ausgeschlossen, die Rechtsunwirksamkeit solcher allgemeinen Bedingungen bedarf keines ausdrücklichen Widerspruches durch ZLSH. Soferne (ausnahmsweise) Vertragsabschlüsse mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes erfolgen, finden die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. des KSchG, des ABGB etc.) uneingeschränkt Anwendung.
2. ANGEBOTE/BESTELLUNGEN
Sämtliche Angebote von ZLSH sind freibleibend; ZLSH ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Käufers anzunehmen. Der Käufer selbst ist für die Dauer von 14 Tagen an seine Bestellung gebunden. Angebotsunterlagen – welcher Art immer – dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ZLSH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder weitergegeben werden. ZLSH behält sich sämtliche Rechte an diesen Unterlagen vor. Angebotsunterlagen können jederzeit zurückgefordert werden.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
Verträge kommen entweder durch die der Bestellung nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung oder durch eine tatsächlich vorgenommene, der Bestellung entsprechende Lieferung zustande. Ungeachtet einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der tatsächlichen Vornahme der Lieferung (des Versandes) stellen angenommene Rahmenaufträge (Mengenkontrakte mit vereinbarter zeitlicher Fristigkeit der zu erfolgenden Abrufe) rechtsverbindliche Aufträge an ZLSH dar.
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen von ZLSH. Nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen und Nebenvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Leistungen außerhalb der Auftragsbestätigung werden separat berechnet. Die in technischen Unterlagen enthaltenen, in öffentlichen Äußerungen von ZLSH, vor allem aber in der Werbung oder in den der Sache beigefügten Angaben enthaltenen Beschreibungen sind ausschließlich dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
4. PREISE
Preise gelten, soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager von ZLSH exklusive Verpackung, Verladung, Montage, Versicherung und Umsatzsteuer. Die Preiskalkulation basiert auf den Kosten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (Auftragsbestätigung). Treten zwischen Abschluss des Einzelvertrages (Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. des Rahmenauftrages) und der Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen oder nicht im Einflussbereich von ZLSH stehende Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, ist ZLSH berechtigt, die so erhöhten Preise der Abrechnung zugrunde zu legen, es sei denn, zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung liegen weniger als 45 Tage.
5. LIEFERUNG
Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Soferne nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ex Werk (ExW) ZLSH. Der Versand erfolgt stets auch bei frachtfreier Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit Übergabe der vom Käufer bestellten Ware an den Frachtführer (Post, Bahn, Flugzeug, Schiff oder Spediteur) hat ZLSH ihre Vertragspflichten erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Wahl der Versendungsart obliegt ZLSH und wird vom Käufer vorweg genehmigt. ZLSH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese gesondert abzurechnen. Liefertermine sind annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass eine Zu- und Abfahrt mit einem Sattelschlepper (Gesamtgewicht bis 40 Tonnen) problemlos möglich ist; gleiches gilt sinngemäß auch für Lieferungen von Sonderlängen von Spezialfahrzeugen. Benötigte Hilfsmittel (Kran/Stapler inklusive Personal etc.) für eine ebenerdige, längsseitige bzw. von oben stattfindende Entladung sind vom Käufer am allenfalls abweichenden Lieferort bereitzustellen, um eine rasche Entladung innerhalb von maximal 4 Stunden nach Ankunft am allenfalls vereinbarten Lieferort zu bewerkstelligen. Hilfsweise hat ein geeigneter und sicherer Abstellplatz zur Verfügung gestellt zu werden.
Verzögerungen, Schäden der Ware oder sonstige Vorkommnisse, die Grundlage für Ansprüche des Käufers bilden können, sind bei sonstigem Anspruchsverlust ausnahmslos leserlich am Frachtbrief (CMR) zu vermerken. Verzögert sich die Lieferung durch vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie z.B. Arbeitskonflikte, Brand, Beschlagnahme, Embargo etc., so gilt vorab eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist als vereinbart. Für eine unverschuldete oder lediglich fahrlässig verursachte Lieferverzögerung haftet ZLSH nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Lediglich für den Fall, dass ZLSH den Lieferverzug zumindest grob fahrlässig verschuldet hat, kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist zu berücksichtigen, dass ZLSH bereits angearbeitete Teile nicht anderweitig verwenden kann.
Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, kann ZLSH entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Die Lagerung von Waren erfolgt ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
6. ZAHLUNGEN
Soferne keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung binnen 14 Tagen netto auf die von ZLSH bekanntgegebene Zahlstelle zu erfolgen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von ZLSH nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Im Falle des Zahlungsverzuges werden für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 352 UGB verrechnet. Mahn-, Rechtsanwalts- bzw. sämtliche vorprozessualen Kosten sind vom Käufer diesfalls zusätzlich zu tragen.
Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt. Im Falle vereinbarter, kontokorrentmäßiger Verrechnung findet § 1416 ABGB keine Anwendung. Zahlungen des Käufers können nach Wahl von ZLSH auf jedwede Verbindlichkeit des Käufers angerechnet werden. Grundsätzlich gilt die Anrechnung zuerst auf Kosten bzw. Spesen, sodann auf Zinsen und erst letztlich auf das Kapital als vereinbart. Die Berufung auf Mängel entbindet den Käufer ausdrücklich nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Durch allfällige Verhandlungen über Mängelrügen anerkennt ZLSH keine Pflicht zur Mängelbehebung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wird ebenso ausgeschlossen, wie jedwede Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers gegen Forderungen von ZLSH. Tritt beim Käufer eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird ZLSH erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Käufer derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers gefährdet war, so kann ZLSH ihre Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung – ungeachtet anderslautender Vertragsvereinbarung – verweigern. Der bezughabende Nachweis derartiger Vermögensumstände beim Käufer gilt jedenfalls durch die Auskunft einer bezughabenden Bank als erbracht. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von ZLSH (Eigentumsvorbehalt). Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind diese getrennt zu lagern und auf Kosten des Käufers gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von ZLSH gestattet. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer seine Forderungen aus diesem Kaufvertrag bereits mit Vertragsabschluss an ZLSH ab. Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern des Käufers auf jeder Seite der OP-Liste unter Angabe des Datums der Zessionsabrede (= Vertragsabschluss) und des vollständigen Firmenwortlautes von ZLSH zu vermerken und ist jedenfalls auch in der Liste der offenen Debitorenposten anzubringen. Es obliegt ZLSH, die Abnehmer des Käufers zusätzlich von der Forderungsabtretung zu informieren. Zahlungen, die der Käufer von seinen Abnehmern erhält, sind unverzüglich an ZLSH weiterzuleiten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus entstandene neue Sache. Bei Be- bzw. Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware erwirbt ZLSH Miteigentum an den daraus entstehenden neuen Sachen. Der Käufer gilt in diesem Fall als Verwahrer. Von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verpflichtet sich der Käufer, ZLSH unverzüglich zu verständigen und diesen Dritten auf das Eigentum von ZLSH an der Ware hinzuweisen. Sicherstellungen gemäß § 1170 b ABGB sind vom Käufer rechtzeitig einzufordern und mit gesonderter Erklärung an ZLSH (zur Sicherstellung) zu verpfänden.
7. GEWÄHRLEISTUNG
ZLSH leistet für die Mängelfreiheit der Kaufgegenstände grundsätzlich für den Zeitraum 1 Jahres wie folgt Gewähr: Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von ZLSH durch Reparatur, Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung. Das Recht des Käufers auf Wandlung wird einvernehmlich abbedungen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum von ZLSH über. Aufgewendete Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für alle Garantievereinbarungen. Der Käufer verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Geltendmachung eines durch den Mangel am Kaufgegenstand infolge einfacher oder schlicht grober Fahrlässigkeit verursachten mittelbaren oder unmittelbaren Schadens (Mangelschaden und Mangelfolgeschaden) und Gewinnentganges. Durch die Mängelbehebung tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein. Generell ist zu beachten, dass Holz ein Naturstoff ist, sodass naturgegebene, biologische, chemische und physikalische Eigenschaften bei Kauf und Verwendung zu berücksichtigen sind. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen. Gewährleistungsansprüche sind nur dann gewahrt, wenn er die aufgetretenen Mängel unverzüglich – längstens innerhalb von 5 Tagen – schriftlich anzeigt. Mündliche oder telefonische Verständigungen genügen der Rügepflicht nicht. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge entfällt auch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens. § 377 Abs 5 UGB findet im Fall des Vorliegens leichter oder bloß schlicht grober Fahrlässigkeit keine Anwendung. Der Käufer verzichtet diesfalls auf eine bezughabende Einrede. Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Käufers eine sofortige Untersuchung nicht möglich, ist dieser Umstand ZLSH unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel binnen neuerlicher 5 Tage schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen, anderenfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet ZLSH nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde. Jedwede Be- und Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von ZLSH und gehen zulasten und auf Gefahr des Käufers.
Der besondere Rückgriff gemäß § 933 b ABGB ist nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen des § 933 ABGB möglich. Voraussetzung für einen Rückgriff nach § 933 b ABGB ist die Erfüllung der Rügepflicht des § 377 UGB.
8. HAFTUNG
ZLSH haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte und schlichtgrobe Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Entschädigungsansprüchen Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware übernimmt ZLSH keinerlei Haftung. Die Anwendung des § 934 ABGB ist ausgeschlossen (§ 351 UGB).
9. UNTERNEHMENSÜBERTRAGUNG/WIDERSPRUCH
Für den Fall der Übertragung des Unternehmens des Käufers spricht sich ZLSH vorweg gegen eine (automatische) Übernahme der Vertragsverhältnisse durch den Erwerber aus; eine solche Übernahme bedarf gesonderter Vereinbarung (Schriftformvorbehalt).
10. GERICHTSSTAND UND RECHT
Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des jeweils sachlich am Sitz von ZLSH zuständigen Gerichtes vereinbart. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet österreichisches Recht – mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) und des internationalen Privatrechtes – Anwendung.
11. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. Bei Auslegungsschwierigkeiten haben die österreichischen Holzhandelsusancen als Auslegungsmaßstab zu dienen. Ausdrücklich nochmals festgehalten wird, dass zwischen den Vertragsparteien ausschließlich schriftliche Vereinbarungen Geltung finden; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformgebot. Mündliche Absprachen haben keine rechtliche Bindung. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass von ZLSH eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (z.B. Lieferbedingungen, Qualitätszusagen, Zahlungsvereinbarungen) abweichende Zusagen zu machen. Ausdrücklich nochmals festgehalten wird, dass zwischen den Vertragsparteien ausschließlich schriftliche Vereinbarungen Geltung finden; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformgebot.
Mündliche Absprachen haben keine rechtliche Bindung. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass von ZLSH eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (z.B. Lieferbedingungen, Qualitätszusagen, Zahlungsvereinbarungen) abweichende Zusagen zu machen.